Eingruppierung

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1 Küsterinnen 3
2 Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Tätigkeitsbereich 3 5
3 Küsterinnen, die sich durch besondere Schwierigkeitihres Arbeitsbereiches aus der Fallgruppe 2 herausheben 4 6

Anmerkungen:

  1. Als Küster im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeister, die nach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben eines Küsters bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wahrnehmen.
  2. Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges erfolgreich abgeschlossen haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeit in den Stufen 2 bis 5 um jeweils ein Jahr .
  3. Schwierige oder umfangreiche Tätigkeitsbereiche sind z. B.:

a) Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen oder mit insgesamt mindestens 500 Plätzen und  Außenanlagen von mindestens 2.500 m2,

b) Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,

c) die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Entgeltgruppe 5, die durch die Dienstanweisung übertragen worden sind, (z. B. in der Jugendarbeit, auf gemeindeeigenen Friedhöfen, im Gemeindebüro).

d) Verantwortung für mehrere kirchliche Gebäude in verschiedenen Gemeindebezirken oder Ortsteilen.

4. Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegeben bei Kirchen, von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Landeskirchenamt als solche anerkannt sind.