Küsterrüstzeiten

Anmeldeformular für Rüstzeiten

Küsterinnen und Küster sollen nach § 8 Abs. 1 der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe (Küsterordnung) an den von der Landeskirche bzw. an den in ihrem Auftrag durchgeführten Rüstzeiten teilnehmen.

Zur Teilnahme an den Rüstzeiten ist der Küsterin oder dem Küster bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der festgelegten Zulagen zu gewähren (§ 9 Abs. 3 Küsterordnung).