Urlaubsantrag

Nachweis über Urlaub, freie Wochenenden und Freizeitausgleich Download Urlaubsantrag

Name: __________________________________ Jahr_______

Urlaubsanspruch: ____ Tage nach BAT-KF § 25 plus 4 Tage nach Küsterordnung § 7 Abs. 3

 = Gesamtanspruch:            Tage

Resturlaub aus dem Vorjahr             Tage

Beantragter Urlaub

Vom Bis Tage Rest genehmigt

Freier Tag (Küsterordnung § 7 Abs. 1) festgelegt auf den __________________________

Feizeitausgleich (Küsterordnung § 7 Abs. 2), wenn an diesem Tag gearbeitet wurde

Ausgleich am genehmigt
Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit
Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
Tag der Deutschen Einheit
Allerheiligen
Heiligabend
1.Weihnachtsfeiertag
2.Weihnachtsfeiertag
Sylvester

Dienstfreie Wochenenden (Küsterordnung § 7 Abs. 4)

genommen am genehmigt
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal

BAT-KF § 25 Erholungsurlaub

( 1 )  Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.  Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.  Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.  Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.  Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.  Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden.  Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden.  Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubes gemäß § 125 SGB IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.

( 2 )  Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen.  Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.  Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.

 Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

( 3 ) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeitende bzw. die Mitarbeitende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  2. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  3. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeitraum gezahlt.

                                            

                                              Küsterordnung § 7
                                              Sonn- und Feiertagsdienst

( 1 ) Als Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Küster ein in der Dienstanweisung festzulegender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.

( 2 ) Als Ausgleich für den Dienst an einem gesetzlichen Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, sowie für den Dienst an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr, ist dem Küster jeweils ein Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.

( 3 ) 1 Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchstaben a und c bis f BAT-KF erhält der Küster eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts. 2 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. 3 § 25 Absatz 2 BAT-KF findet entsprechend Anwendung. 4 § 47 Abs. 5 und 7 sowie § 48 Abs. 4 Unterabsatz 1 BAT-KF finden entsprechend Anwendung.

( 4 ) 1 In jedem Vierteljahr ist ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. 2 Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.

( 5 ) Die Freistellung vom Dienst nach Absatz 2 bis 4 ist rechtzeitig vorher zu beantragen.